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   VGH Bayern, 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620   

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VGH Bayern, 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620 (https://dejure.org/2006,70267)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620 (https://dejure.org/2006,70267)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 (https://dejure.org/2006,70267)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 - 6 A 10702/12

    Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung von Tätigkeiten aus dem Bereich des

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Beruf des Verputzers anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es ein solches eigenständig geregeltes Berufsbild nicht gibt, sondern die Verputzertätigkeit verschiedenen Bauberufen - unter anderem dem zulassungspflichtigen Stukkateurhandwerk (Anlage A Nr. 9 HandwO) - zugeordnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 -, juris).
  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebs des Maler- und Lackiererhandwerks ohne

    Das Verwaltungsgericht hat sich im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26; BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20; BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) für die Ermittlung der Anlernzeit auf die einschlägige Verordnung über die Berufsausbildung gestützt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus die für die Aneignung der für derartige Arbeiten erforderlichen Allgemeinkenntnisse und Allgemeinfertigkeiten, beispielsweise im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderlichen Zeiten berücksichtigt.

  • VG Köln, 21.10.2010 - 1 K 3096/08

    Vereinbarkeit der ausschließlichen Ausübung eines selbstständigen Betriebs eines

    vgl. zur Einstufung von Verputzarbeiten als wesentliche Teiltätigkeiten des Stuckateurhandwerks: HessVGH, Beschluss vom 10. April 2008 - 9 UZ 1588/07 - (insbesondere S. 8 des Entscheidungsabdrucks) und BayVGH, Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 -.
  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07

    Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung als Maler und Lackierer,

    Der Senat schließt sich insoweit der - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den auch von dem Kläger auf Seiten 20 ff. der Antragsbegründung vorgebrachten Einwänden - überzeugend begründeten Einschätzung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 - (juris) an.
  • VG München, 20.09.2011 - M 16 K 11.3066

    Maler- und Lackiererhandwerk; Untersagungsverfügung; Malerhandwerk insgesamt kein

    Hinzuzurechnen sind außerdem noch Zeiten, die für die Aneignung erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa in den Bereichen "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Einrichten von Arbeitsplätzen, Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen - anfallen (vgl. BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620 - juris).
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4913

    Feststellungsklage; Eintragungspflicht; Maler und Lackierer

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die zur Überprüfung gestellten Tätigkeiten zumindest von einem Durchschnittsgesellen nicht innerhalb von drei Monaten erlernbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO) und dass für diese Beurteilung maßgeblich das Berufsbild des Ausbildungsrahmenplans gemäß der Anlage zu § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3.7.2003 (BGBl. I S. 1071) zugrunde zu legen ist (vgl. VG München v. 20.9.2011 - M 16 K 11.3066-, S. 9 der Urteilsausfertigung unter Bezugnahme auf BayVGH v. 10.4.2006 - 22 ZB 05.2620 ; BayVGH v. 31.10.2012 a.a.O. RdNr. 15 ff. und BVerwG v. 31.8.2011 - 8 C 8/10, Rdnr. 26 und 8 C 9/10, RdNr. 20).
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